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§ 15 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung

Titel: Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtStG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 15 BeamtStG – Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) 1Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. 2Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. 3Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) 1Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.