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§ 11 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtStG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 BeamtStG – Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

  1. 1.

    sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,

  2. 2.

    sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Ernennung

    1. a)

      nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,

    2. b)

      nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder

    3. c)

      eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,

  2. 2.

    im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder

  3. 3.

    im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

Zu § 11: Geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).