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§ 5 BeamtHaftG
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BeamtHaftG
Gliederungs-Nr.: 2030-9
Normtyp: Gesetz

§ 5 BeamtHaftG

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:

  1. 1.
    soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;
  2. 2.
    soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befassten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.