§ 5 BeamtHaftG
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Bundesrecht
§ 5 BeamtHaftG
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
- 1.soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;
- 2.soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befassten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.