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§ 73 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesrecht

Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

Titel: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDSG
Gliederungs-Nr.: 204-4
Normtyp: Gesetz

§ 73 BDSG – Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

1Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. 2Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. 3Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.