Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesrecht

Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

Titel: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDSG
Gliederungs-Nr.: 204-4
Normtyp: Gesetz

§ 68 BDSG – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.