§ 55 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesrecht
Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
§ 55 BDSG – Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4.
das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
- 5.
die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.