Gesetze

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§ 53 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesrecht

Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDSG
Gliederungs-Nr.: 204-4
Normtyp: Gesetz

§ 53 BDSG – Datengeheimnis

1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.