Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesrecht

Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDSG
Gliederungs-Nr.: 204-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 BDSG – Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

1Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. 2Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.