Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 2 – Beschwerde

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 67 BDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Zu § 67: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).