§ 6 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 6 BDG – Verweis
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.