§ 6 BBVLG - Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Redaktionelle Abkürzung
- BBVLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-10
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.