§ 80 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 3 – Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 80 BBiG – Geschäftsordnung
1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.