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§ 29 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 3 – Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 29 BBiG – Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. 1.

    Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

  2. 2.

    wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.