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§ 29 BBiG - Persönliche Eignung

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. 1.

    Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

  2. 2.

    wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.