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§ 94 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 8 – Gewässerausbau und Talsperren → Abschnitt 2 – Talsperren

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 BbgWG – Bau und Betrieb von Talsperren

(1) Sofern bei Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers oder Talsperren die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1.000.000 Kubikmeter umfasst, sind diese Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.

(2) Der Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Anlagen oder Teile von ihr auf Betriebssicherheit hin zu überprüfen oder auf seine Kosten durch im Einvernehmen mit der Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

(3) Die §§ 50 und 51 gelten für Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers sinngemäß, auch wenn bei diesen die in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Werte für die Höhe oder das Volumen nicht erreicht werden.