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§ 9 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Gewässer → Abschnitt 2 – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgWG – Verlandung

(1) Eine Verlandung ist eine bei Mittelwasserstand mit dem bisherigen Ufergrundstück verbundene Bodenfläche, deren Entstehung auf das durch natürliche Ereignisse hervorgerufene allmähliche Anlanden oder auf das Zurücktreten des Wassers zurückzuführen ist.

(2) Bei selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken (§ 6 Absatz 1) wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke entsprechend dem Anteil der Verbindung mit ihren Ufergrundstücken zu. Dies gilt jedoch erst, wenn sich auf der Verlandung Pflanzenbewuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenbewuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.

(3) Bei nicht selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.