Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen → Abschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 BbgWG – Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Wasserbehörde kann im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten auch feststellen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest.

(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Kostenerstattung gemäß § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen das Außerbetriebsetzen von Schöpfwerken und Stauanlagen im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 anordnen, wenn ein Weiterbetrieb zur Abführung des Wassers oder zu einer den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Rückhaltung von Wasser nicht mehr erforderlich ist. In der Anordnung kann die Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den Benutzer verpflichten, die Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.