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§ 79 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen → Abschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 BbgWG – Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung

  1. 1.

    für die Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Binnenwasserstraßen des Bundes, dem Wasserwirtschaftsamt,

  2. 2.

    für die Gewässer II. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden,

soweit nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung eine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Unterhaltungspflicht begründet keinen Rechtsanspruch Dritter auf Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen gegen den Träger der Unterhaltungslast. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes; die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen trägt das Land. Das Land stellt sicher, dass den Gewässerunterhaltungsverbänden die notwendigen finanziellen Mittel in ausreichender Höhe rechtzeitig vor der Durchführung der Unterhaltung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände ist flächendeckend. Dabei unterliegen die Flächen der Gewässer I. Ordnung nicht der Beitragsberechnung und -erhebung gemäß § 80.

(3) Wird ein Schöpfwerk oder eine Stauanlage im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 von einem Dritten betrieben, obliegen abweichend von Absatz 1 Satz 1 diesem die Unterhaltung und der Betrieb der Anlage als öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

(4) Die Wasserbehörde kann die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Betrieb eines Schöpfwerkes oder einer Stauanlage im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 auf Antrag oder von Amts wegen übertragen

  1. 1.

    mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten auf den Gewässerunterhaltungspflichtigen nach Absatz 1, sofern die Anlage bisher von einem Dritten betrieben wurde, oder

  2. 2.

    auf einen Dritten, wenn dieser mit der Übertragung einverstanden ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung sowie deren Finanzierung gesichert ist.