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§ 77 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen → Abschnitt 1 – Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerrandstreifen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 BbgWG – Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in oberirdischen Gewässern erfordert, obliegt es den Unterhaltungspflichtigen, durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese sollen den ihnen entstandenen Aufwand auf diejenigen anteilig umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.