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§ 73 BbgWG - Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser auf seine Kosten durch zugelassene Stellen beproben und untersuchen zu lassen. Durch Rechtsverordnung gemäß § 61 Absatz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und gemäß § 2 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Überwachung abweichend von Satz 1 durch fachkundiges Personal erfolgen kann.

(2) Die Untersuchungsergebnisse sind vom Abwassereinleiter für die Dauer von zwei festgelegten Überwachungsintervallen, mindestens aber drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Wasserbehörde vorzulegen.