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§ 45a BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 45a BbgWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Für das Einbringen von Stoffen und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, soweit es sich nicht um eine Anlage zur intensiven Fischzucht handelt. Die Wasserbehörde kann das Einbringen von Stoffen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind.