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§ 43 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgWG – Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer nicht zu erwarten ist, oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(1a) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit kleinen Fahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft angetrieben werden, durch Rechtsverordnung als Gemeingebrauch zuzulassen, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Mit der Rechtsverordnung können Nutzungsvorschriften und Nutzungsbeschränkungen erlassen und bestimmte Gewässer entsprechend ihrer Eignung ausgenommen werden.

(2) Für oberirdische Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, kann die Wasserbehörde im Benehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

(3) Die Wasserbehörde darf das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, das nicht gemäß Absatz 1 zulässig ist, im Einzelfall durch Bescheid gestatten. Dabei soll die bisherige Nutzung vor dem 16. Juli 1994 angemessen berücksichtigt werden. Durch Nebenbestimmungen sowie deren ordnungsrechtliche Durchsetzung ist zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Nebenbestimmungen können in einem planerischen Konzept für die betreffenden Gewässer festgelegt werden. Für Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Fischereiaufsicht, der amtlichen Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei ist keine Gestattung erforderlich. In besonderen Ausnahmen kann die Wasserbehörde Fahrgastschiffe zulassen. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Schutzeinrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(4) Ausgenommen vom Gemeingebrauch sind Gewässer, soweit sie Teil von Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen sind.