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§ 42 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 2 – Wassernutzungsentgelt

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BbgWG – Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wird das Entgelt nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang des Entgeltes festzusetzen. Dies gilt auch, sofern auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt wurde. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist. Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und fünf Jahre bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 41 Absatz 3. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt schuldhaft verringert worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 40 folgenden Kalenderjahres.