§ 30 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 30 BbgWG – Anzeige des Übergangs der Erlaubnis oder der Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Geht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Benutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.