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§ 18 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Schutz der Gewässer → Abschnitt 1 – Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgWG – Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zuständig ist

  1. 1.

    für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;

  2. 2.

    für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Die §§ 16 und 17 gelten für Satz 1 Nummer 2 entsprechend.