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§ 16 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Schutz der Gewässer → Abschnitt 1 – Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgWG – Verfahren zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

(1) Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet (Anhörungsbehörde), ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Karten und Schutzbestimmungen für die Dauer eines Monats bei der Anhörungsbehörde ausgelegt und auf deren Internetseite veröffentlicht. Die Anhörungsbehörde kann vorsehen, dass die Auslegung zusätzlich in betroffenen Gemeinden oder Ämtern erfolgt. Einwendungen gegen die Festsetzung und die Schutzbestimmungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Die Träger öffentlicher Belange sind durch die Anhörungsbehörde zu beteiligen.

(2) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Begünstigten, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens vier Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange, der Begünstigte und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange und des Begünstigten mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch ortsübliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(3) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bezüglich der Änderungen zu wiederholen.

(4) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. In der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht anwendbar, wenn der Verordnungsentwurf eine Änderung einer bestehenden Rechtsverordnung betrifft und weder der räumliche noch der sachliche Geltungsbereich wesentlich erweitert werden oder eine Rechtsverordnung aufgehoben werden soll. Der Begünstigte ist vorher anzuhören.