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§ 104 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 10 – Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 BbgWG – Informationsbeschaffung und -übermittlung, Unterrichtungspflichten (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Wasserbehörden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 88 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen. Die Daten dürfen über § 88 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus auch Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie den Bodenschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 24 Absatz 1 zulässig.

(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen verpflichtet, dem Wasserwirtschaftsamt ihnen bekannte wasserwirtschaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen.