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§ 101 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 9 – Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen → Abschnitt 2 – Überschwemmungsgebiete

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 BbgWG – Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunreinigung von abfließendem Hochwasser besteht. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Maßnahmen zu bestimmen und Vorschriften zu erlassen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist. Ausgleichspflichtig gemäß § 78 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Land.