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§ 4 BbgUVPG
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-8
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgUVPG – Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme der Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie in Anlage 2 Nr. 1 genannt sind oder wenn sie in Anlage 2 Nr. 2 genannt sind und sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt setzen. Bei den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Plänen und Programmen und anderen nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben einen Rahmen setzen oder bei sonstigen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die SUP-Pflichten für die in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleiben unberührt.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntgabe und Überwachung sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor.

(3) Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung sind die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation und des Internets zu nutzen. Bei der Behördenbeteiligung können die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; wird die Internetadresse mitgeteilt und der Zugang zur elektronischen Kommunikation eröffnet, kann auf die Übermittlung in Papierform verzichtet werden. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Unterlagen ergänzend in das Internet eingestellt werden; die Internetadresse ist in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben.