§ 12 BbgSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 12 BbgSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
- 2.Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
- 3.eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen, oder
- 4.bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) oder § 11 (Ü 2) für ausreichend hält.