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§ 48 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Straßenreinigung, Schlussbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BbgStrG – Übergangsbestimmungen

(1) weggefallen

(2) weggefallen

(3) weggefallen

(4) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 5 oder nach Einziehung nach § 8 Privatwege. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Dabei ist der bisherige Unterhaltungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu beteiligen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann eine Einstufung als Landes- oder Kreisstraße entsprechend § 6 Abs. 2 verfügt werden.

(4a) Wer ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit der Straße geltend macht, hat dies bis zum 30. Juni 2000 der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde hat in diesen Fällen eine Entscheidung nach Absatz 4 zu treffen und bis zum 31. Dezember 2000 bekannt zu machen.

(5) weggefallen

(6) weggefallen

(7) Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, gelten nach § 6 als gewidmet. Für Straßen im Sinne des Absatzes 4 gilt dies nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 in ein Straßenverzeichnis eingetragen sind oder bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach Absatz 4a. Soweit landwirtschaftliche Wege zu Privatwegen werden, ist das Betreten oder Befahren durch die Anlieger zum Zwecke der Bewirtschaftung auf eigene Gefahr bis zu einer anderen rechtlichen Regelung gestattet.

(8) weggefallen

(9) Die Straßenverzeichnisse bzw. Bestandsverzeichnisse sind von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Zusammenhang mit den Festlegungen des Absatzes 1 entsprechend § 4 Abs. 2 anzulegen und öffentlich bekannt zu machen.

(10) weggefallen

(11) weggefallen

(12) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) genutzt werden und nicht Eigentum des Trägers der Straßenbaulast sind, kann nach § 42 Abs. 1 mit der Maßgabe verfahren werden, dass kein Planfeststellungsverfahren erforderlich wird.

(13) weggefallen