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§ 35 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgStrG – Planung und Linienbestimmung

(1) Die Erhaltung des vorhandenen Straßennetzes hat Vorrang vor dem Neubau. Der Neu- und Ausbau zur Kapazitätserhöhung darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, sofern es den in § 1 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg formulierten Zielen nicht entgegensteht.

(2) Bei Planungen, welche den Bau oder die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen betreffen, sind unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sowie deren Ziele zu beachten. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Grundsätze und allgemeine Ziele zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger, wobei dem öffentlichen Verkehr der Vorrang gebührt;

  2. 2.

    die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußverkehrs;

  3. 3.

    die Verbesserung des Umweltschutzes, insbesondere des Schutzes vor Lärm, Abgasen, Treibhausgasemissionen und übermäßigem Ressourcenverbrauch, insbesondere Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, sowie des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grundwassers, des Bodens, der Natur, der Landschaft und der Denkmäler;

  4. 4.

    die Verbesserung der Wohnqualität in Ortsdurchfahrten durch den landschaftsverträglichen Bau von Ortsumgehungen und durch stadtverträglichen Umbau vorhandener Ortsdurchfahrten;

  5. 5.

    die verkehrspolitischen Grundsätze der Landesregierung.

Bei der Planung sind gemäß dem jeweiligen Stand die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.

(3) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung die Planung und Linienführung für den Neubau von Landesstraßen (Linienbestimmung). Soweit eine Linienführung nach der raumordnerischen Beurteilung den Erfordernissen der Raumordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes widerspricht, ist das Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung herbeizuführen.

(4) Zur Beteiligung der Bürger an der Planung zur Linienbestimmung soll jedem, dessen Belange von der Planung berührt sein können, sowie den nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71 S. 3) geändert worden ist, vom Land anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Hierzu sind die Planungsentwürfe in den berührten Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich auszulegen. Soweit verschiedene Lösungen bei der Planung zur Linienbestimmung in Betracht kommen, sollen diese aufgezeigt werden. Äußerungen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Danach soll die Gemeinde unter Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast Gelegenheit zur Erläuterung und Erörterung der Planung geben. Bei Abgabe ihrer eigenen Stellungnahme unterrichtet die Gemeinde den Träger der Straßenbaulast über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen; sie soll dabei auch auf die Bedenken und Anregungen eingehen. Der Träger der Straßenbaulast hat das Ergebnis der Bürgerbeteiligung in die Abwägung der Belange einzubeziehen. Von der Beteiligung an der Planung kann abgesehen werden, wenn ein vorbereitender Bauleitplan oder ein genehmigter Braunkohleplan die Planung bereits enthält oder eine entsprechende Beteiligung im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt worden ist.

(5) Die bestimmte Planung und Linienführung ist in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Soweit sie regionale oder überregionale Bedeutung hat, ist die Planung im Landesentwicklungsplan oder Regionalplan kenntlich zu machen. Die rechtsverbindliche Entscheidung über die Planung erfolgt durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(6) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.

(7) Sind für Abschnitte oder Bestandteile von Straßen mehrere Träger der Straßenbaulast zuständig, sollen diese die Planung von Maßnahmen im gegenseitigen Benehmen durchführen.