§ 33 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Kreuzungen und Umleitungen
§ 33 BbgStrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
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näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören.
Im Falle der §§ 31 und 32 ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.