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§ 33 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgStrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die

  1. 1.

    der Umfang der Kosten nach den §§ 29, 30, 31 und 32 näher bestimmt wird;

  2. 2.

    näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören.

Im Falle der §§ 31 und 32 ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.