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§ 29 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgStrG – Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Straße gleichzeitig ausgebaut wird. Zu den Kosten gehören auch Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine öffentliche Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.

(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.

(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

  1. 1.

    demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt, bzw.

  2. 2.

    den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.

(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaues einer oder mehrerer Straßen geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. Muss eine höhengleiche Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer Straße zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kosten der Änderung zu tragen.

(5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.