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§ 28 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgStrG – Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind höhengleiche und höhenungleiche Überschneidungen öffentlicher Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzungen aller beteiligten Straßen.

(2) Wird über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, so ist dabei zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger darüber keine Vereinbarung getroffen haben.

(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

(4) Über die Anbindung öffentlicher Straßen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie Radschnellverbindungen des Landes entscheidet die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zuständige Straßenbaubehörde unter Berücksichtigung der Infrastrukturerfordernisse. Der Träger der Straßenbaulast der untergeordneten Straße hat die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu berücksichtigen.