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§ 24 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgStrG – Bauliche Anlagen an Straßen

(1) Außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landes- und Kreisstraßen

  1. 1.

    Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, bei Radschnellverbindungen bis zu fünf Meter, gemessen vom äußeren Rand der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn,

  2. 2.

    bauliche Anlagen jeder Art, die über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen,

nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn

  1. 1.

    bauliche Anlagen jeder Art außerhalb der Ortsdurchfahrten längs der Landes- oder Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,

  2. 2.

    bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der Ortsdurchfahrten über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,

  3. 3.

    bauliche Anlagen entsprechend Nummer 1 längs der Ortsdurchfahrten von Landes- oder Kreisstraßen im Bereich von Kreuzungen mit Straßen von überörtlicher Verkehrsbedeutung oder an Engstellen und beengten Krümmungen errichtet oder erheblich geändert werden sollen oder eine Zufahrt in Kreuzungs- oder Einmündungsbereichen angelegt werden soll oder durch die beantragte bauliche Anlage auf der Zufahrt ein wesentlich größerer oder andersgearteter Verkehr hervorgerufen wird.

Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die bauanzeigepflichtig sind.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßengestaltung oder des Immissionsschutzes nötig ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird.

(4) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Ortsdurchfahrten nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Sichtverhältnisse bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen dadurch beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt auch für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen von Straßen.

(5) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1, 2 und 4

  1. 1.

    im Planfeststellungsverfahren: vom Beginn der Auslegung der Pläne an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen,

  2. 2.

    im Plangenehmigungsverfahren: von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen,

  3. 3.

    im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ersetzenden Bauleitplanverfahren: vom Beginn der Auslegung der Pläne an.

(6) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird.

(7) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 Nr. 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 Nr. 1 sowie Absatz 4 gleich. An Brücken über Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.

(9) Die Straßenbaubehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(10) Werden Werbeanlagen entgegen den Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 errichtet oder geändert, so kann die Straßenbaubehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Werbeanlagen anordnen und im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Sätze 1 und 2 finden auf Bundesfernstraßen entsprechende Anwendung.

(11) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 bis 6 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitung zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verliert oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(12) Im Falle des Absatzes 5 entsteht der Anspruch nach Absatz 11 erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1, 2 und 4 in Kraft getreten sind.

(13) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass für bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage die Absätze 1 bis 5, 9, 11 und 12 insgesamt entsprechend anzuwenden sind, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können. Bauliche Anlagen dürfen dabei nicht in den Straßenkörper hineinreichen.

(14) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.