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§ 12 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgStrG – Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen, wenn und soweit es zur grundbuchmäßigen Erfassung erforderlich ist. Eine Vermessung und Vermarkung ist entbehrlich, wenn Vermessungsunterlagen vorliegen, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind. Über die Eignung der vorgelegten Unterlagen entscheidet die zuständige Katasterbehörde auf Grundlage des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes. Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten, soweit die vorliegenden Vermessungsunterlagen nicht als katastermäßige Grundlage geeignet sind. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen. Dies gilt nicht für Umstufungen, die bis zum Ablauf des 26. Mai 1999 bereits bekannt gemacht wurden.

(3) Wird ein Eigentum nach § 13 Abs. 6 zurückübertragen, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Vermessung, Vermarkung und Beurkundung zu tragen.

(4) Für die Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grundbuch werden in den Fällen des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 6 Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) nicht erhoben.