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§ 10 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgStrG – Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit

(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Staatshaftungsgesetz und dem Ordnungsbehördengesetz finden auf die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben keine Anwendung.

(2) Die Straßenbaubehörde trägt als Sonderordnungsbehörde die Verantwortung, dass die Herstellung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Technischen Baubestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik sind zu beachten. Von diesen allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise durch gutachterlichen Nachweis ebenso entsprochen wird. Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben auf besondere Sachverständige übertragen. Dies gilt für die Verwaltung von Bundesfernstraßen entsprechend.

(3) Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung oder Abnahme bedarf es nicht, wenn Straßen, deren Zubehör oder Nebenanlagen gemäß § 2 Abs. 2 unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und unterhalten werden. Die betroffenen Behörden sind rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen. Dies gilt nicht für Gebäude, die Nebenanlagen von Kreis- oder Gemeindestraßen sind.

(4) Werden Straßen, Wege oder Plätze, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten sollen, aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge durch Dritte hergestellt, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer verantwortlichen Leitung eine bautechnische Abnahme durch die Straßenbaubehörde erfolgt.

(5) aufgehoben