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§ 4 BbgStatG - Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erfolgen, die Ausführungen einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere statistische Ämter des Bundes oder der Länder übertragen oder von diesen sich übertragen lassen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht. Zu den Arbeiten statistischer Art nach Satz 1 gehört auch die Bereitstellung von Mikrodaten für die Wissenschaft und für methodische und analytische Zwecke.

(2) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten Dritten übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zur Geheimhaltung und zum Schutz von Einzelangaben nach § 17 gewahrt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gilt § 12 entsprechend.

(3) Die öffentlichen Stellen des Landes haben dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Daten, die dieses für die Durchführung amtlicher Statistiken benötigt, kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten im Verwaltungsvollzug anfallen und sofern nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen. Vor der Neukonstruktion oder Veränderung von Verwaltungsdatenbeständen, aus denen Statistikabzüge erfolgen, ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg von der zuständigen öffentlichen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die Auswirkungen auf die Aufgaben der amtlichen Statistik haben, kann die fachliche Stellungnahme des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg eingeholt werden.