§ 3 BbgStatG - Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Zuständig für die Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken (amtliche Statistiken) ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, die auf einer vom fachlich zuständigen Ministerium mit den übrigen Bundesländern getroffenen Koordinierungsvereinbarung beruhen (koordinierte Länderstatistiken). Aufgabe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg ist es insbesondere,
- 1.
an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die amtliche Statistiken betreffen,
- 2.
diese Statistiken methodisch, organisatorisch und technisch vorzubereiten oder bei der Vorbereitung mitzuwirken,
- 3.
im Rahmen dieser Statistiken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu speichern sowie
- 4.
statistische Ergebnisse in der erforderlichen Gliederung zu erstellen, in sachlich, räumlich und zeitlich vergleichbarer Form dauerhaft nutzbar zu speichern, auszuwerten, in wissenschaftlichen Gesamtsystemen zusammenzufassen, weiterzugeben und zu veröffentlichen.
Zu den Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg gehört auch die Feststellung der durch die Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Zensus) zum Zensusstichtag ermittelten Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden.
(2) Neben den dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aufgrund von Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben können die obersten Landesbehörden mit Zustimmung der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde dem Amt weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik übertragen (Auftragsarbeiten). Dazu gehört auch, bei Bedarf amtliche Verzeichnisse sowie Sonderauswertungen von statistischen Daten zu erstellen und zu veröffentlichen. Weitere Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg sind in Artikel 3 Absatz 2 bis 5 des Staatsvertrages vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (GVBl. 2006 I S. 49) geregelt.