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§ 20 BbgStatG - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Die Kosten der Durchführung amtlicher Statistiken trägt das Land, soweit sie bei Landesbehörden anfallen oder bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben oder von Auftragsangelegenheiten entstehen.

(2) Die Kosten der Durchführung von Erhebungen nach § 6 Absatz 3, von Kommunalstatistiken nach § 7 und von statistischen Aufbereitungen von Daten aus dem Verwaltungsvollzug nach § 19 trägt die jeweils auftraggebende Stelle.

(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, an die Erhebungsstellen und an die kommunalen Statistikstellen werden nicht erstattet, soweit nicht eine einzelstatistische Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt.

(4) Die öffentlichen Stellen des Landes haben dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Daten, die dieses für die Durchführung amtlicher Statistiken benötigt, kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten im Verwaltungsvollzug anfallen und sofern nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen.