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§ 18 BbgStatG - Unterrichtung und andere Rechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Ergänzend zu den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. 1.

    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,

  3. 3.

    die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten, ihr nachzukommen, oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 16),

  4. 4.

    die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 14),

  5. 5.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 15),

  6. 6.

    die statistische Geheimhaltung (§ 17 Absatz 1 bis 4),

  7. 7.

    die Möglichkeiten der Übermittlung von Einzelangaben (§ 17 Absatz 5 bis 8),

  8. 8.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 12),

  9. 9.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 5 Absatz 2 Satz 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 3),

  10. 10.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 16 Absatz 6),

  11. 11.

    den Ausschluss des Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen (§ 16 Absatz 7) sowie

  12. 12.

    die Möglichkeit der Ahndung von Verletzungen der Auskunftspflicht (§ 23).

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechte der betroffenen Personen bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und der Ausschluss der Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist.