§ 13 BbgStatG - Abschottung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, die kommunalen Statistikstellen und die Erhebungsstellen haben durch räumliche, personelle, organisatorische und technische Maßnahmen die Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheiten von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen (Abschottung). Für die Sicherung von Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten.
(2) Die im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, in den kommunalen Statistikstellen und in den Erhebungsstellen mit statistischen Aufgaben betrauten Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit für statistische Aufgaben in den vorgenannten Stellen dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in den vorgenannten Stellen nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren.
(3) Im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind die für die Abschottung erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind die für die Abschottung der kommunalen Statistikstellen und der Erhebungsstellen erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen oder elektronischen Dienstanweisung festzulegen.
(4) Sofern andere öffentliche Stellen des Landes Brandenburg dauerhaft statistische Aufgaben wahrnehmen, die die Sicherung von Einzelangaben erfordert, gelten die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Auch bei einzelnen Arbeiten sind die Vorschriften zum Schutz von Einzelangaben und zur Geheimhaltung einzuhalten.