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§ 12 BbgStatG - Erhebungsbeauftragte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Die mit der Erhebung von Landes- und Kommunalstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden. Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet werden.

(2) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Erhebungsbeauftragten ihre Berechtigung nachzuweisen.

(3) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die sie gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(4) Erhebungsbeauftragte unterstehen dem Weisungsrecht der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle. Sofern bei Erhebungen keine Erhebungsstellen außerhalb des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg bestehen, hat das Amt dieses Recht.