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§ 11 BbgStatG - Erhebungsstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Erhebungsstellen sind mit der Durchführung amtlicher Statistiken betraute amtliche Stellen. Soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, haben sie insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    die Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen und abzuberufen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die Geheimhaltungsbestimmungen schriftlich zu verpflichten, zu schulen sowie die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und die Dokumentation an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln,

  2. 2.

    die Erhebungsunterlagen auszuteilen, einzusammeln sowie sicher und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren, die Auskunftseingänge zu registrieren, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

  3. 3.

    unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen sowie Unstimmigkeiten zu klären und

  4. 4.

    die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg oder der überörtlichen Erhebungsstelle entsprechend der Terminplanung zuzuleiten und die Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

(2) Werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einrichtung der Erhebungsstellen und die Aufgaben nach Absatz 1 übertragen, nehmen sie diese als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, wenn dies in einer Rechtsvorschrift gemäß § 6 Absatz 2 angeordnet ist. Sind bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Sonderaufsichtsbehörde über die Erhebungsstellen nach Absatz 2 ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde. Bei der Durchführung einer Landesstatistik wird die Aufsicht im Benehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ausgeübt.