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§ 10 BbgStatG - Kommunale Statistikstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Kommunalstatistiken dürfen nur von einer Stelle innerhalb der Verwaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 13 entspricht (kommunale Statistikstelle). § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die jeweils zuständige kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände rechtmäßig anfallen, übermittelt werden, soweit die Auswertungen der Daten zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich sind und die Weitergabe gesetzlich nicht verboten ist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Weitergabe personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für statistische Zwecke gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstelle ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden ortsüblich bekannt zu geben sowie der Kommunalaufsichtsbehörde und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit bedienen und eine gemeinsame kommunale Statistikstelle einrichten.