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§ 8 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgSpkG – Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

  1. 1.

    die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die Bestellung und Abberufung eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 4,

  2. 2.

    die Bestimmung des vorsitzenden Vorstandsmitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters,

  3. 3.

    die Bedingungen des Anstellungsvertrages und der Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2,

  4. 4.

    die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer stellvertretenden Mitglieder,

  5. 5.

    den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,

  6. 6.

    die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes,

  7. 7.

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,

  8. 8.

    die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,

  9. 9.

    das Siegel.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über

  1. 1.

    die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,

  2. 2.

    die Grundsätze der Personalpolitik,

  3. 3.

    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

  4. 4.

    die Errichtung von Gebäuden,

  5. 5.

    die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Sparkassen,

  6. 6.

    den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,

  7. 7.

    die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 3 Abs. 3,

  8. 8.

    die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1,

  9. 9.

    die Gewährung von Mitteln zur Mitfinanzierung von Schuldnerberatungsstellen.

(4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung des Trägers wird der Verwaltungsrat angehört über

  1. 1.

    die Auflösung der Sparkasse,

  2. 2.

    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

  3. 3.

    den Erlass und die Änderung der Satzung.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte bestellt werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.

(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den dessen vorsitzendes Mitglied handelt.