§ 34 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 6 – Schlussvorschriften
§ 34 BbgSpkG – Sonderregelungen
(1) Auf kreisangehörige Städte, die vor dem in § 16 des Kreisneugliederungsgesetzes, genannten Zeitpunkt kreisfrei waren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger einer Sparkasse sind, finden die für kreisfreie Städte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Anwendung.
(2) Das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt mit eigener Sparkasse gehört nicht zum Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Trägerschaft eines Landkreises.