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§ 34 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 6 – Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgSpkG – Sonderregelungen

(1) Auf kreisangehörige Städte, die vor dem in § 16 des Kreisneugliederungsgesetzes, genannten Zeitpunkt kreisfrei waren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger einer Sparkasse sind, finden die für kreisfreie Städte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Anwendung.

(2) Das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt mit eigener Sparkasse gehört nicht zum Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Trägerschaft eines Landkreises.