§ 34 BbgSpkG - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 762-6
(1) Auf kreisangehörige Städte, die vor dem in § 16 des Kreisneugliederungsgesetzes, genannten Zeitpunkt kreisfrei waren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger einer Sparkasse sind, finden die für kreisfreie Städte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Anwendung.
(2) Das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt mit eigener Sparkasse gehört nicht zum Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Trägerschaft eines Landkreises.