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§ 32 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 6 – Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgSpkG – Durchführungsbestimmungen

(1) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Kreditsicherheiten, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,

  2. 2.

    Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union,

  3. 3.

    die Höchstbeträge der Bezüge und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie über sonstige Leistungen an diese Personen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen, insbesondere der Bilanzsumme und des Kreditvolumens, nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes,

  4. 4.

    die Zuständigkeit des Vorstandes und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,

  5. 5.

    die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,

  6. 6.

    das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.