§ 23 BbgSpkG - Verschwiegenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 762-6
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit, insbesondere über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.