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§ 20 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgSpkG – Anstellungsverhältnis

(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitgliedes vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrages erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zu Stande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassenverband zur Stellungnahme und der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Der Anstellungsvertrag und seine Änderungen sind der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Abschluss unverzüglich zuzusenden.

(2) Beschlüsse über die Anstellung und die Beendigung der Anstellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(4) Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(5) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach §19 Abs. 1 Satz 4 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.

(6) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich offengelegt werden. Dies gilt auch für

  1. 1.

    Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind,

  2. 2.

    Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

  3. 3.

    während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Nummern 1 oder 2 und

  4. 4.

    Leistungen, die einem früheren Mitglied des Vorstandes, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.